Whistleblowing

Was versteht man unter Whistleblowing

Durch die EU Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 müssen Juristische Personen des Privatsektors (ab 50 Mitarbeitern) und Juristische Personen des öffentlichen Sektors einschließlich Stellen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen juristischen Person stehen sowie Landes-/Regionalverwaltungen und Gemeinden, ein System zur Abgabe von Hinweisen bei Verstößen gegen EU-Recht einrichten.
Betroffene Organisationen müssen internen Meldeprozess einführen, der Internen und Externen die Möglichkeit gibt, Verstöße zu melden. Hinweisgeber müssen die Möglichkeit bekommen mündlich (persönlich bzw. telefonisch) und/oder schriftlich (Postweg, Briefkasten, Online-Plattform) eine Meldung abzugeben

Die EU-Richtlinie sieht dabei folgende Umsetzungsfristen vor:

  • für jur. Personen ab 250 Mitarbeiter 17. Dezember 2021
  • bei einer Mitarbeiteranzahl zwischen 50 und 249 17. Dezember 2023

Die Umsetzung der EU-Richtlinie erfolgt durch nationales Recht (HinweisgeberInnenschutz Gesetz HSchG). Der diesbezügliche Gesetzesentwurf wird voraussichtlich im Februar 2023 in Kraft treten.

Folgende Regelungen sind bei der Ausgestaltung der internen Meldekanäle vorzusehen

  • Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und Dritter ist sicherzustellen.
  • max. 7 Tagen nach der Meldung muss Hinweisgeber eine Bestätigung erhalten.
  • Definition einer unparteiischen Person, die für Folgemaßnahmen zuständig ist.
  • Folgemaßnahmen in Bezug auf anonyme Meldungen sind vorzusehen.
  • Rückmeldung an den Hinweisgeber darf max. 3 Monate ab der Bestätigung erfolgen.
  • Informationen über Verfahren für externe Meldungen müssen leicht zugänglich sein.
 

Unsere Leistungen zum Thema Whistleblowing

O.P.P. – Hinweisgebersystem

O.P.P. bietet Kunden, bei denen O.P.P. als betrieblicher Datenschutzbeauftragter registriert ist, die Möglichkeit an, das Hinweisgebersystem der O.P.P. zu nutzen.
Dieses System bietet die Möglichkeit via Online-Plattform, E-Mail und/oder Telefon Hinweise entgegen zu nehmen.
Die MitarbeiterInnen der O.P.P. stehen hier in der Rolle als Ombudsstelle zur Verfügung und gewährleisten einerseits die Wahrung der Anonymität der an der Meldung beteiligten Personen (Hinweisgeber, Beschuldigte, Zeugen), sorgt für die Wahrung der gesetzlichen Fristen, sowie der Dokumentation der eingegangenen Hinweise, deren Analyse und Prüfung.