AGB

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

der O.P.P. – Compliance GmbH, M.-Corvinus Str. 15, 4600 Wels, FN 449424v (O.P.P.) für
Werkverträgen, die eine professionelle Beratung, Analyse oder Begutachtung von
Sachverhalten der Auftraggeber zum Gegenstand hat.

1.1.  Geltungsbereich und Umfang des Auftrages

  • Diese Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung entweder ausdrücklich
    oder schlüssig vereinbart wurde. Sie gelten ferner, auch wenn sie nicht
    ausdrücklich vereinbart wurden, wenn ein Folgeauftrag erteilt wird.  Der Umfang des Beratungsauftrages wird schriftlich vereinbart. Erweiterungen oder Abänderungen eines Auftrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

1.2.  Zu erbringende Leistungen und Verwertung der Ergebnisse

  • O.P.P. schuldet die Erbringung der im Angebot genau bezeichneten Tätigkeit, nicht aber einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
  • Der Auftraggeber darf die von O.P.P. erzielten Ergebnisse, verfassten oder kommunizierten Informationen und Dokumente ausschließlich für eigene geschäftliche Zwecke verwenden und nur intern verteilen. Im Fall von Abänderungen oder nicht genehmigter Weitergabe ist O.P.P. von jeder Haftung für Schadenersatz und Gewährleistung, die daraus resultiert, frei und des Weiteren von eventuellen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. Zudem stellen die von O.P.P. bereitgestellten Methoden, Werkzeuge, Unterlagen und wie
    auch immer von der O.P.P. erlangtes Wissen bzw. Informationen,
    Betriebsgeheimnisse der O.P.P. dar und dürfen weder vollständig, noch in Auszügen, an Dritte weiter gegeben werden und auch nicht in Produkte oder Dienstleistungen des Auftraggebers einfließen, wenn diese Einbringung primär den Zweck der Produkterweiterung darstellt und somit Wissen der O.P.P. ohne deren Zustimmung an Dritte verkauft oder sonst wie überlassen wird.
  • Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von O.P.P. ist es dem Auftraggeber untersagt, die zu erbringenden Ergebnisse gegenüber Dritten zur Gänze oder auszugsweise offen zu legen. Auch im Falle des Vorliegens einer schriftlichen Zustimmung ist es dem  Auftraggeber untersagt, die zu erbringenden Ergebnisse zur Gänze oder auszugsweise offen zu legen, wenn sich das
    wirtschaftliche Umfeld oder die Rahmenbedingungen zwischenzeitig geändert haben und/oder die erbrachten Leistungen bzw. Erkenntnisse mittlerweile überholt bzw. nicht mehr zutreffend sind.

1.3.  Erfüllungsort

  • Ist nichts anderes vereinbart so ist der Erfüllungsort Wels, für Streitigkeiten aus diesem Vertrage wird die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wels vereinbart.

1.4.  Mitwirkungspflichten

  • Der Auftraggeber sorgt dafür, dass O.P.P. auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und stellt sicher, dass alle Voraussetzungen, wie im Angebot festgehalten, richtig sind, und O.P.P. die erforderlichen zuverlässigen, korrekten und vollständigen Informationen erteilt werden. 
  • Der Auftraggeber sichert zu, dass er alle Entscheidungen, die zur Erfüllung des Auftrages erforderlich sind und die allenfalls  erforderlichen Zustimmungen zeitnahe treffen bzw. einholen wird. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Beratungs-, Analyse- oder Begutachtungstätigkeit vorliegen oder bekannt werden.
  • Der Auftraggeber sichert zu, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene, bzw. eingerichtete Arbeitnehmervertretung, bereits vor Beginn unserer Leistungserbringung informiert wurde, bzw. allfällig notwendige Zustimmungen vorliegen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist O.P.P. nicht dazu verpflichtet, solche Unternehmensentscheidungen und Genehmigungen zu beurteilen, diesbezüglich beratend tätig zu sein, diese zu modifizieren, zu bestätigen oder abzulehnen.

1.5.  Mitarbeiter und Dritte

  • O.P.P. bemüht sich, den Wunsch des Auftraggebers hinsichtlich des Einsatzes bestimmter Mitarbeiter zu erfüllen, behält sich aber ausdrücklich vor, Mitarbeiter nach eigenem Ermessen einzusetzen und neu zuzuordnen, wie es für die Erbringung der Leistungen angemessen, zweckdienlich und möglich ist.
  • O.P.P. ist berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise durch sachkundige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter und/oder gewerbliche oder freiberufliche Kooperationspartner durchführen zu lassen. 
  • Während der Laufzeit dieses Vertrages und während einer weiteren Frist von einem Jahr nach Beendigung des Auftragsverhältnisses ist es dem Auftraggeber untersagt, Mitarbeiter von O.P.P. und von O.P.P. beauftragte Dritte, die mit der Erfüllung des Vertrages befasst waren, zu beschäftigen bzw. zu beauftragen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung bezahlt der Auftraggeber eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Konventionalstrafe in Höhe von EUR 50.000,00.

1.6.  Leistungsabnahme

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der O.P.P. erbrachten und ausgearbeiteten Ergebnisse als vertragsgemäß abzunehmen, wenn sie den Anforderungen des Angebotes bzw. des Vertrages entsprechen oder der vereinbarte Abnahmetest erfolgreich absolviert wurde. Der Auftraggeber wird O.P.P. unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, wenn die Ergebnisse diesen Anforderungen nicht entsprechen. O.P.P. ist berechtigt und verpflichtet, Abweichungen,
    Unrichtigkeiten oder Mängel der zu erbringenden Leistung zu beseitigen und den Auftraggeber davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 
  • Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von O.P.P. zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt spätestens 6 Wochen nach Erbringung der beanstandeten Leistung.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von O.P.P. erbrachten Arbeitsergebnisse unverzügliche zu prüfen. Allfällige Beanstandungen haben unverzüglich und schriftlich zu erfolgen, wobei der Mangel genau zu bezeichnen ist.

1.7.  Haftung

  • O.P.P. und ihre Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Leistungserbringung und des Auftrages nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung.
    O.P.P. haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe
    Fahrlässigkeit anzulasten ist. Dies gilt gleichermaßen, wenn sich O.P.P. zur Erfüllung des Auftrages Dritter bedient. Allfällige
    Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch sechs Monate nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
  • Zieht O.P.P. zur Erbringung ihrer Leistungen einen Dritten bei und hat sie den Auftraggeber davon schriftlich benachrichtigt, so wird O.P.P. von der Haftung frei und haftet dem Auftraggeber gegenüber nur mehr für jenen Schaden, die O.P.P. selbst verursacht hat, der beigezogene Dritte haftet für den von ihm zu vertretenden Schaden.
  • Die Haftung von O.P.P. gegenüber dem Auftraggeber ist auf den Betrag der Auftragssumme, jedoch maximal auf EUR 30.000, beschränkt. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus einer einheitlichen Leistung ergeben. Für einen Schaden, der im Rahmen mehrerer gleichartiger, einheitlicher Leistungen aufgrund mehrerer auf dem gleichen fachlichen Fehler beruhender Verstöße entstanden ist, haftet O.P.P. nur mit maximal EUR 40.000.
  • Falls nach Auffassung des Auftraggebers das mögliche Schadensvolumen den vorgenannten Betrag übersteigt, wird O.P.P. auf Verlangen des Auftraggebers versuchen, eine Zusatzversicherung zur bestehenden Haftpflichtversicherung abzuschließen, die dieses Risiko abdeckt, sofern der Auftraggeber die hierfür anfallende Versicherungsprämie übernimmt.

1.8.  Kündigung

Aufträge können von beiden Seiten durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen gekündigt werden.

Der Auftraggeber vergütet O.P.P. die bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen und entstandenen
Aufwendungen und entschädigt O.P.P. für alle im Zusammenhang mit der Kündigung berechtigterweise entstandenen Kosten.

1.9.  Zahlungsbedingungen

Wenn nichts anderes vereinbart ist, so wird zum Monatsultimo die jeweils erbrachte Leistung verrechnet.

Die Rechnung ist nach Erhalt ohne Abzüge fällig.

1.10. Verwendung als Referenz

O.P.P. darf den Namen und die Marke und/oder eine allgemeine Beschreibung, das Projekt betreffend erwähnen oder auflisten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber erklärt sich darüber hinaus einverstanden, nach vorheriger Mitteilung über O.P.P. Auskünfte
zu geben. Der Auftraggeber darf den Namen, die Marke, Logos und dergleichen von O.P.P., ohne schriftliche Genehmigung von O.P.P. nicht verwenden.

1.11. Zusammenarbeit

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Genehmigung von O.P.P. an Dritte zu übertragen.

O.P.P. ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrage einem Tochter- oder Schwesterunternehmen ihrer Organisation zu übertragen oder Subunternehmer zur Erbringung der Leistungen heranzuziehen.

Ergänzungen oder Abänderungen dieses Vertrages bedürfen zwingend der Schriftform, von diesem Formerfordernis kann aus Gründen der Rechtssicherheit konkludent nicht abgegangen werden.

Mit Ausnahme von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit oder gewerblichen Schutzrechten verpflichten sich die Parteien, Streitigkeiten oder behauptete Vertragsverletzungen außergerichtlich beizulegen und vor Beginn eines Rechtsstreites ein Mediationsverfahren durchzuführen und erst nach dessen Scheitern das Gericht anzurufen.

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen an jenem Ort, an dem der Auftrag durchzuführen
ist, vorliegen, dass ein ungestörtes und zügiges Arbeiten möglich ist. Der Auftraggeber wird insbesondere O.P.P. die zur Erfüllung des Auftrages vereinbarte Infrastruktur zeitgerecht zur Verfügung stellen.

1.12. Schlussbestimmung

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht. Anstelle der nach Vertragsabschluss rechtsunwirksam gewordenen Bestimmungen tritt jene Nachfolgebestimmung, die dem Parteiwillen am ehesten entspricht. Es gilt österreichisches Recht.

2. Verschwiegenheit, Vertraulichkeit und
Datenschutz

Die O.P.P., ihre Mitarbeiter und die beigezogenen Kooperationspartner sind zur beruflichen Verschwiegenheit sowie zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Datenschutzgesetz (in der jeweils geltenden Fassung) verpflichtet. Die Schweigepflicht erstreckt sich auf alles, was in Ausübung oder bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit bekannt geworden ist oder noch bekannt wird. Sie besteht gegenüber jedermann, auch gegenüber Angehörigen (Ehegatten, Verwandten, Geschwistern usw.) oder sonstigen nahestehenden Personen und Kollegen.

Insbesondere erstreckt sich die Pflicht zur Verschwiegenheit auf: Namen, Anschriften sowie die persönlichen, betrieblichen, wirtschaftlichen  Angelegenheiten des Auftraggebers, seiner sämtlichen Kunden und dessen Mitarbeiter.

Außerdem sind die Mitarbeiter der O.P.P. darauf aufmerksam gemacht worden, dass zur Wahrung der Schweigepflicht besonders Fremden, d. h. mit der Sachbearbeitung nicht befassten Personen, kein Einblick in Post ­und Geschäftssachen, Belege und sonstige Unterlagen zu gewähren ist, dass sie derartige Unterlagen nicht an
sich nehmen oder an Dritten ohne ausdrücklichen Auftrag nicht herausgeben dürfen, auch nicht in Abschrift oder (elektronischer) Kopie. Des Weiteren sind alle Vorgänge mit Materialen des Auftraggebers nach ihrer Bearbeitung unter Verschluss zu nehmen.

Die Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Beendigung dieses jetzigen Auftrages bestehen. Auch vor Behörden und Gerichten werden sie keine dienstlich anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen und Umstände offenbaren, es sei denn, dass der Auftraggeber die O.P.P. und deren Mitarbeiter von der Verschwiegenheitspflicht entbindet oder sie nach der Gesetzeslage auch ohne eine solche Befreiung aussagen müssen.

O.P.P. ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen des erteilten Beratungsauftrages zu verarbeiten und durch Dritte verarbeiten zu lassen.
O.P.P. gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses und werden allfällige beigezogene Dritte gleichfalls hierzu verpflichten. O.P.P. überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme und dergleichen) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden dem Auftraggeber längstens nach vollständiger Erfüllung des Auftrages zurückgegeben.

Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und O.P.P. bedingt, dass O.P.P. über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen, Analysen und Prüfungen, auch wenn sie andere Fachgebiete betreffen, umfassend informiert wird. Das Vertrauensverhältnis erfordert ferner strikte Vertraulichkeit. Bezüglich dieses Vertrages und aller im Zusammenhang mit diesem Beratungsvertrag gegebenen Informationen, die von der offenlegenden Partei als vertraulich bezeichnet wurden, verpflichtet sich der Empfänger, die vertraulichen Informationen hinreichend bzw. den geltenden berufsständigen Grundsätzen entsprechend zu schützen, diese lediglich für die Durchführung dieses Vertrages zu verwenden und sie nur insofern zu vervielfältigen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Dies ist dem anderen Vertragsteil bekanntzugeben. Die Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die Dritten und dem Empfänger bereits bekannt sind. 

 

Download PDF