Elektronische Rechnungslegung

Zusammenfassung eRechnung NEU

Vier Möglichkeiten

  • eRechnung ohne Signatur, dafür innerbetriebliches Steuerungsverfahren
  • eRechnung mit qualifizierter Signatur (aber mit Erleichterungen im Erlass)
  • eRechnung mittels EDI Verfahren (aber ohne verpflichtende Sammelrechnung)
  • Ausstellung der Rechnung über FinanzOnline oder das Unternehmensserviceportal

Voraussetzungen

  • Rechnungen können auch elektronisch ausgestellt werden (§ 11 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994)
  • Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird
  • Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung muss gewährleistet sein
  • Wird ein und dieselbe elektronische Rechnung vom Unternehmer in mehreren Formaten ausgestellt (zB als PDF-Datei und xml-Datei), so hat der Unternehmer in den Dateien auf diesen Umstand hinzuweisen
  • Beidseitige Zustimmung

eRechnung NEU in Österreich

EU-Richtlinie

  • Nach Artikel 233 Absatz 1 Unterabsatz 2 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU des Rates zu den
  • Rechnungsstellungsvorschriften vom 13. Juli 2010 legt jeder Unternehmer fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden können.
  • Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Steuerungsverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen einer Rechnung und einer Lieferung oder Dienstleistung schaffen können

eRechnung NEU Österreich

  • Abgabenänderungsgesetzes 2012 veröffentlicht mit BGBl. I Nr.  112/2012 am 14.12.2012
  • unter anderem zu §11 UStG
  • Zentraler Punkt: Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit ihres Inhalts und Lesbarkeit und dies muss auf 7 Jahre gewährleistet sein
  • 4 Wege:
    1. Anwendung eines innerbetrieblichen Steuerungsverfahren, durch das ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung geschaffen wird (siehe Rz 1564f)
    2. Ausstellung der Rechnung über FinanzOnline oder das Unternehmensserviceportal (siehe Rz 1564h);
    3. Versehen der Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Z 3a Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, (siehe Rz 1560g)
    4. Ausstellung der Rechnung im EDI-Verfahren gemäß Artikel 2 des Anhangs 1 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. Nr. L 338 vom 28.12.1994, S. 98; siehe Rz 1564j)
  • KEINE Akkreditierung im Einzelfall durch BMF
  • In Kraft treten per 1. Jänner 2013

Neue gesetzliche Regelung

§ 11 Abs. 2 lautet:

(2) Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 und Abs. 1a gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die nach Abs. 1 und Abs. 1a erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

Als Rechnung gilt auch eine elektronische Rechnung, sofern der Empfänger dieser Art der Rechnungsausstellung zustimmt. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

Sie gilt nur unter der Voraussetzung als Rechnung im Sinne des Abs. 1 und Abs. 1a, dass die Echtheit ihrer Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sind. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des leistenden Unternehmers oder des Ausstellers der Rechnung. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass der nach diesem Bundesgesetz erforderliche Rechnungsinhalt nicht geändert wurde.

Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung die Anforderungen, bei deren Vorliegen diese Voraussetzungen jedenfalls erfüllt sind.

Stellt der Unternehmer Rechnungen gemäß Abs. 1 und Abs. 1a aus, so hat er eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren; das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf die in einer Rechnung hingewiesen wird.

Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar.

Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der elektronischen Rechnungen müssen für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein.

§ 11 Abs. 8 Z 3 lautet:

(3) die Gutschrift muss die in Abs. 1 und Abs. 1a geforderten Angaben enthalten und als solche bezeichnet werden. Die Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden

Änderung des Erlasses (Auszüge)

  • Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
  • Wird ein und dieselbe elektronische Rechnung in mehreren Formaten ausgestellt (zB PDF und xml-Datei), so hat der Unternehmer in den Dateien auf diesen Umstand hinzuweisen
  • Auch bei Rechnungen, die per Telefax übermittelt werden, handelt es sich um elektronische Rechnungen (siehe Rz 1564c). Sie können – vorausgesetzt, sie sind in ein entsprechendes innerbetriebliches Steuerungsverfahren eingebunden – den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigen.
  • Das Format, in das der Inhalt der Rechnung eingebettet ist, darf durch den Empfänger in andere Formate konvertiert werden, wenn sichergestellt ist, dass dabei der Inhalt der Rechnung nicht verändert wird. […] Wurde die elektronische Rechnung in ein anderes Format konvertiert, so muss aus den aufbewahrten Daten zweifelsfrei hervorgehen, dass gegenüber der Originaldatei keine inhaltlichen Änderungen erfolgt sind.
  • Die Rechnung muss von Menschen lesbar sein […] . Es muss überprüft werden können, dass das vorgelegte lesbare Format gegenüber der Ausgangsdatei inhaltlich nicht verändert wurde. […]

Signaturgestz §2 Z3a SigG

§2 Z3 lit a – d SigG

fortgeschrittene elektronische Signatur: eine elektronische Signatur, die

  1. ausschließlich dem Signator zugeordnet ist,
  2. die Identifizierung des Signators ermöglicht,
  3. mit Mitteln erstellt wird, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann,
  4. mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, daß jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann.

§2 Z3a SigG

qualifizierte elektronische Signatur: eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wird

Exkurs: Papierrechnung

Änderung des Erlasses (Auszüge)

Rz 1566 lautet:

Papierrechnungen können auf Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist (§ 132 Abs. 2 BAO).

Eine solche Aufbewahrung kann zum Beispiel durch Mikroverfilmung, Erfassen auf einer optischen Speicherplatte oder durch Scannen erfolgen, sofern die elektronisch aufbewahrten Daten im Nachhinein nicht verändert werden können (zur Aufbewahrung elektronischer Rechnungen siehe Rz 1570).

Die Ausführungen zur Aufbewahrung der Rechnung (Rz 1565 bis 1570) gelten auch für den Leistungsempfänger (vgl. § 18 Abs. 10 UStG 1994 und § 132 BAO).

Nach Ablage auf einem unlöschbaren Medium (z.B. Worm System) kann die Papierrechnung vernichtet werden!