23.7.2024 das Telefax ist im Gesundheitswesen ein Auslaufmodell
nachdem die Novelle des Gesundheitstelematik-Gesetzes (GTelG) nunmehr im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ist das Ende der Fax-Übermittlung von Gesundheitsdaten durch Gesundheitsdiensteanbieter jetzt mit fixen Terminen versehen.
Nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung dessen, was sich aus den geänderten rechtlichen Bestimmungen ergibt:
Das effektive Ende der Zulässigkeit der Fax-Übermittlung ist der 31.12.2024 (dann tritt die bestehende Ausnahmebestimmung des § 27 Abs 12 GTelG außer Kraft).
Ab sofort bis zum 30.6.2026 ist in jenen Fällen, in denen bisher eine Fax-Übermittlung zulässig war, eine Übermittlung mittels Transportverschlüsselung zulässig (Anm.: TLS).
Ab dem 1.7.2026 muss die Übertragung in einer Form erfolgen, die eine Inhaltsverschlüsselung umfasst (bestehende Befundübermittlungsplattformen, S/MIME, Sepp-Mail, mit sicheren Methoden verschlüsselte Dokumente, …).
Die bisherige Formulierung in § 6 Abs. 1 Z 2 zur Verschlüsselung war etwas unklar, was die Art der Verschlüsselung betrifft. Es war insbesondere unklar, ob damit eine „Transportverschlüsselung oder eine Inhaltsverschlüsselung gemeint war. Die neue Formulierung des § 6 Abs 1 Z 2 GTelG ist hier eindeutig und bestimmt eine Inhaltsverschlüsselung.
Hier ein kurzer (kommentierter) Auszug aus dem aktualisierten Gesetzestext:
- 6. (1) Die Vertraulichkeit bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten ist dadurch sicherzustellen, dass […]
- […]
- Protokolle und Verfahren verwendet werden, die entsprechend dem Stand der Technik die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten bewirken.
- 27 Abs 20 (NEUE Regeln für die Datenübermittlung anstatt FAX)
Für die Sicherstellung der Vertraulichkeit gemäß § 6 gilt bis 30. Juni 2026 Folgendes:
- Bis 31. Dezember 2024 darf die Sicherstellung der Vertraulichkeit von § 6 Abs. 1 Z 1 abweichend erfolgen, wenn
- Protokolle und Verfahren verwendet werden, die die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten bei deren Bereitstellung („Transportverschlüsselung“) bewirken,
- die Sicherstellung der Vertraulichkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 mangels vorhandender technischer Infrastruktur nicht zumutbar ist und
- an der Übermittlung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten ausschließlich Gesundheitsdiensteanbieter beteiligt sind.
- Von 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2026 darf die Sicherstellung der Vertraulichkeit von § 6 Abs. 1 Z 1 abweichend erfolgen, wenn
- die Voraussetzungen gemäß Z 1 erfüllt sind und
- die Übermittlung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten bis 31. Dezember 2024 in der Regel per Fax erfolgte.
- Gelten für einen der an einer Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter die erleichterten Bedingungen gemäß Z 1 oder Z 2, so gelten diese für alle beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter.
- Die erleichterten Bedingungen gemäß Z 1 und Z 2
- dürfen für Cloud Computing (§ 6 Abs. 3) nicht in Anspruch genommen werden und (Anm: die Verschlüsselung von Gesundheitsdaten in der Cloud muss weiterhin mit einem Verfahren erfolgen, dass dem Stand der Technik entspricht – hierbei geht es insbesondere um die Verschlüsselung der Daten im Ruhezustand)
- gelten nur sofern Art. 3 Abs. 1 DSGVO eingehalten wird. (Anm: Verarbeitung im Rahmen einer Tätigkeit eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters mit Sitz in der EU