- Inhaltsgleiche Wiedergabe (§132 BAO, §190 UGB): Bezieht sich ausschließlich auf den Inhalt der Dokumente. Beispiel:
Daten- und Formularinformationen sind in Anwendungen getrennt
- Urschriftsgetreue Wiedergabe (§132 BAO, §190 UGB): alle Merkmale, die Beweiskraft haben, müssen erhalten bleiben;
gilt für Dokumente, die originär auf Papier erstellt worden sind
- §212 UGB: Aufbewahrungspflicht
- §216 UGB: Vorlage von Unterlagen auf Datenträgern
- Zu Beachten: Prüfung des IKS, Going Concern, Dateiformate mit dynamischen Inhalten, Ausdruck von eRechnung, GOB
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- Grundrecht auf Datenschutz: § 1 DSG 2000: Jeder hat Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens u. Anspruch
auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten
- Risiko: Rechte der Betroffenen nach DSG 2000
- Datensicherheitsmaßnahmen (§ 14)
- Auskunftsrecht (§ 26)
- Recht auf Richtigstellung / Löschung (§ 27)
- Widerspruchsrecht (§ 28)
Können diese Anforderungen mit Ihrem IT–System erfüllt werden? |